Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen ORTHOSCOOT GmbH (gültig ab 07/2026) 

§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)  
Diese allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für die Vermietung von Hilfsmitteln gemäß Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V an
- private Selbstzahler und
- gesetzlich Versicherte, bei denen die Abrechnung über eine gesetzliche Krankenkasse erfolgt.
(2)  Hilfsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind insbesondere der von Orthoscoot GmbH (im Nachfolgenden Vermieter genannt) vertriebene orthopädische Knieroller sowie sonstige im Hilfsmittelverzeichnis geführte Produkte.
(3)  Die Versorgung des Kunden (im Nachfolgenden Versicherter/Mieter genannt) mit dem aufgeführten Heil-/ Hilfsmittels erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auch Bestandteil aller künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4)  Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AMB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(5)  Entgegenstehende oder von unseren AMB abweichende Bedingungen des Mieters exklusive Regelungen nach § 127 SGB V erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

§ 2 Vertragsabschluss
(1)  
Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Angebots des Mieters durch den Vermieter zustande. Jede Bestellung eines Mieters gilt als Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages, dass der Vermieter innerhalb von einer angemessenen Frist annehmen kann.
(2)  Bei gesetzlich Versicherten erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse; lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, gelten die vereinbarten Mietpreise für Selbstzahler. 

§ 2 a Gesetzliche Krankenkassen
(1)  
Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmen- bzw.Dienstleistungsverträge. Soweit erforderlich, erstellt der Vermieter einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei der Krankenkasse.
(2)  Der Versicherte/Mieter übernimmt alle Kosten selbst,die von der Kasse nicht erstattet werden. Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten werden entweder von der Krankenkasse oder von dem Vermieter nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt. Maßgebend sind insoweit die zwischen dem Vermieter und der Krankenkasse vereinbarten Mietpreise bzw. die üblichen Preise.
(3)  Der Auftrag gilt nur unter der Bedingung, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder die Kosten vom Versicherten/Mieterselbst bezahlt werden. 

§ 2 b Private Krankenversicherung
§ 2 a gilt nicht, sofern der Versicherte/Mieter privatkrankenversichert ist. Die Leistungen erfolgen dann ausschließlich aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Versicherten/Mieter bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Mietzahlungen werden hierdurch nicht berührt. 

§ 3 Mietdauer
(1)  
Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe des Hilfsmittels an den Mieter oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person.
(2)  Die Mietdauer endet mit der Rückgabe des Hilfsmittels an den Vermieter; maßgeblich ist der Tag des tatsächlichen Eingangs beimVermieter.
(3)  Bei gesetzlich Versicherten richtet sich die Mietdauer nach der von der Krankenkasse bewilligten Versorgungsdauer; endet dieBewilligung, endet auch die kassenfinanzierte Mietzeit. EtwaigeZeitüberschreitungen sind vom Versicherten als Selbstzahler zu tragen. 

§ 4 Pflichten des Vermieters
(1)  
Der Vermieter überlässt dem Versicherten/Mieter das Hilfsmittel für die vereinbarte Mietzeit. Er wird den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen übergeben sowie den Versicherten/Mieter in die Handhabung des Hilfsmittelseinweisen.
(2)  Der Vermieter hat den Mietgegenstand während der Mietzeit in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. 

§ 5 Pflichten des Mieters
(1)  
Der Versicherte/Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungs-, sachgemäß und pfleglich zubehandeln sowie die Nutzung durch Dritte zu verhindern.
(2)  Der Versicherte/Mieter hat den Mietgegenstand gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer zu schützen. Der Abschluss von entsprechenden Versicherungen wird empfohlen. Bei Diebstahl hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen.
(3)  Der Versicherte/Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Beschädigung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, obdiese auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Versicherten/Mieter oder dritten Personen zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nichtin betriebssicheren Zustand befindlichen Hilfsmittels ist unzulässig. Bei Beschädigungen durch Dritte ist dem Vermieter unverzüglich ein Schadensprotokoll mit Namen und Adresse des Schädigers zu übermitteln.
(4)  Adress- und Namensänderungen sowie die Ausfuhr des Hilfsmittels in das Ausland sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten, sobald die medizinischen Gründe für die Verwendung des Hilfsmittels entfallen. 

§ 6 Mietpreise, Kaution und Abrechnung
(1)  
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Mietpreise gemäß aktueller Preisliste des Vermieters; diese sind dem Mieter vor Vertragsschluss bekannt gegeben worden.
(2)  Der Vermieter ist berechtigt, eine Mietkaution in angemessener Höhe zu verlangen; die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe und nach Prüfung des Hilfsmittels zurückerstattet und kann mit Schadens-oder Reinigungsansprüchen verrechnet werden.
(3)  Selbstzahler haben die Miete im Voraus bzw.entsprechend der vertraglich vereinbarten Zahlungsweise zu leisten; bei laufender Miete kann eine monatliche Abrechnung erfolgen. Bei privat Versicherten kann der Vermieter auch eine taggenaue Berechnung nach Ende der Mietzeit vornehmen.
(4)  Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Abrechnung im Rahmen der bestehenden Verträge direkt mit der Krankenkasse; gesetzliche Zuzahlungen oder privat zu tragende Mehrkosten sind vom Mieter zu zahlen. 

§ 7 Lieferung, Aufstellung und Rückgabe
(1)  
Lieferung, etwaige Montage und Einweisung erfolgen nach gesonderter Vereinbarung; hierdurch entstehende Service- oder Anfahrtskosten werden gesondert berechnet, sofern kein Vertrag mit der Krankenkasse anderes vorsieht.
(2)  Das Hilfsmittel gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter den Erhalt und den ordnungsgemäßen Zustand schriftlich bestätigt hat. Etwaige erkennbare Mängel sind bei Übergabe zu rügen.
(3)  Nach Ende der Mietzeit ist das Hilfsmittel in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben; der Vermieter kann eine zusätzliche pauschale Reinigungsgebühr erheben, wenn das Hilfsmittel stark verschmutzt zurückgegeben wird.
(4)  Holt der Vermieter das Hilfsmittel beim Mieter ab, hat der Mieter dieses zum vereinbarten Termin zugänglich und transportbereit bereitzustellen.

 § 8 Wartung, Instandhaltung und Reparaturen
(1)  
Der Vermieter hält das Hilfsmittel während der Mietdauer in einem gebrauchsfähigen und verkehrssicheren Zustand und führt erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch. Er leistet Gewähr für die Güte und Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers und der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist zur Mitwirkung an den erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet, insbesondere ist er zur kostenfreien Rücksendung zur deren Ermöglichung verpflichtet.
(2)  Offensichtliche Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind unverändert zur Besichtigung durch den Vermieter bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die in Satz 1 geregelten Bestimmungen schließt jede Gewährleistung aus.
(3)  Reparaturen dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder eine von ihm autorisierte Fachfirma durchgeführt werden; eigenmächtige Reparaturversuche des Mieters sind unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Versicherten/Mieter noch von einer dritten Person bearbeitet oder repariert werden.
(4)  Für notwendige Reparaturen infolge normalen Verschleißes entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Kosten; Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung hat der Mieter zu ersetzen.
(5)  Der Vermieter stellt dem Versicherten/Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist derVersicherte/Mieter ebensowenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, soweit die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen hat der Versicherte/Mieter die Reparaturkosten zu tragen. 

§ 9 Haftung
(1)  
Der Mieter haftet für alle Schäden am Hilfsmittel, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit entstehen; dies umfasst auch Verlust, Diebstahl und Untergang des Hilfsmittels, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Versicherte/Mieter zu vertreten hat.
(2)  Im Schadenfall ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reparaturkosten oder bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert, abzüglich eines angemessenen Abzugs „neu für alt“, gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
(3)  Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)  Für Schäden, die aus einer nicht bestimmungsgemäßen oder unsachgemäßen Verwendung des Hilfsmittels resultieren, übernimmt der Vermieter keine Haftung. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1)  
Das Hilfsmittel bleibt jederzeit Eigentum des Vermieters; der Mieter erwirbt zu keinem Zeitpunkt Eigentum am Hilfsmittel.
(2)  Eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung des Hilfsmittels ist unzulässig. Ansprüche Dritter auf das Hilfsmittel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 

§ 11 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

§ 12 Datenschutz
(1)  
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG, SGB V, SGB X) zum Zwecke der Vertragsdurchführung, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2)  Bei gesetzlich Versicherten werden die zur Versorgung und Abrechnung erforderlichen Daten an die zuständige Krankenkasse und ggf. weitere Leistungserbringer (z. B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt, soweit dies gesetzlich zulässig und zur Leistungserbringung erforderlich ist.
(3)  Der Mieter erhält eine gesonderte Datenschutzhinweise-Erklärung, in der Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sowie seine Rechte als betroffene Person erläutert werden. 

§ 13 Kündigung und vorzeitige Beendigung
(1)  
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Versicherte/Mieter den Mietgegenstand unsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von einer Woche nicht bezahlt.
(2)  Im Fall der fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Versicherten/Mieters abholen zu lassen.
(3)  Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Mieters oder bei Wegfall der medizinischen Indikation.
(4)  Endet bei gesetzlich Versicherten die Kostenübernahme der Krankenkasse, kann der Mieter das Hilfsmittel entweder zurückgeben oder nach gesonderter Vereinbarung als Selbstzahler weiter mieten. 

§ 14 Schlussbestimmungen
(1)  
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3)  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
ORTHOSCOOT GmbH
Gessertshausener Strasse 2
86356 Neusäss
0821/71019920
info@orthoscoot.com

1. Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung
Wir erheben und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, insbesondereGesundheitsdaten, ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Bestellung und zur Abwicklung der Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse.

2. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
DieVerarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung des Vertrages sowie auf Grundlage von Art. 9Abs. 2 lit. h DSGVO zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen.

3. Art der erhobenen Daten
Im Rahmen dieses Onlineformulars erheben wir folgende personenbezogenen Daten:
- Name
- Adresse
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Geburtsdatum
- Krankenkassendaten
- Informationen über Ihre Gesundheit und Ihr verordnetes Hilfsmittel (inklusive Rezeptdaten)

4. Empfänger der Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden nur an folgende Empfänger weitergegeben:
- Krankenkassen zur Kostenerstattung
- Externe Dienstleister zur Unterstützung der Regulierungsprozesse (nur nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung)
- Paketdienstleister zur Zustellung der bestellten Hilfsmittel

5. Datenübermittlung in Drittstaaten
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in Drittstaaten findet nicht statt.

6. Speicherdauer
Ihre personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es diegesetzlichen Aufbewahrungspflichten vorsehen.

7. Ihre Rechte
Sie haben das Recht:
- Auskunft über die von unsverarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO)
- Unrichtige Daten berichtigen zulassen (Art. 16 DSGVO)
- Ihre Daten löschen zu lassen (Art.17 DSGVO)
- Die Verarbeitung Ihrer Dateneinschränken zu lassen (Art. 18 DSGVO)
- Der Verarbeitung Ihrer Daten zuwidersprechen (Art. 21 DSGVO)
- Ihre Einwilligung jederzeit mitWirkung für die Zukunft zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)

8. Kontakt für Datenschutzanfragen
Für Fragen zum Datenschutz oder zur Ausübung IhrerRechte kontaktieren Sie bitte unseren Datenschutzbeauftragten:  ORTHOSCOOT GmbH, Gessertshausener Strasse 2, 86356 Neusäss, 0821/71019920, info@orthoscoot.com

9. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über dieVerarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren.